Die ESTV informiert die im Ersuchen genannte Person und weitere Personen, von deren Beschwerdeberechtigung nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19681(VwVG) sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über das Ersuchen, sofern nach dem anwendbaren Abkommen das Bestehen eines Kontos oder Depots gemeldet werden muss.
SR 172.021 ↩
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