Gegen Verfügungen der ESTV nach diesem Abschnitt kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden.
Die Einsprache hat die Anträge zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.
Ist gültig Einsprache erhoben worden, so überprüft die ESTV die Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge und erlässt einen begründeten Einspracheentscheid.
Der Einspracheentscheid der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
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