Wird eine betroffene Person nachträglich durch die schweizerische Zahlstelle identifiziert, so muss die schweizerische Zahlstelle diese Person oder die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
Die betroffene Person oder die andere Vertragspartei kann nach Massgabe des anwendbaren Abkommens innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Nachricht bei der ESTV ein schriftliches Gesuch um steuerliche Regularisierung der Vermögenswerte der betroffenen Person stellen.
Das Gesuch muss enthalten:
die Angabe der entsprechend dem Abkommen ausgewählten Möglichkeit für die steuerliche Regularisierung;
Angaben zur Verfügbarkeit der für die Durchführung der steuerlichen Regularisierung notwendigen Informationen.
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