(Art. 8 Abs. 2 StAG) Die Betreiberin muss während des Baus, der Inbetriebnahme und des Betriebs einer Stauanlage mittels Kontrollen und Messungen die frühzeitige Erkennung von Zustands- oder Verhaltensmerkmalen, die auf eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Stauanlage hinweisen können, gewährleisten.
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