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Art. 19

725.116.2MinVGFederal Act01.01.1985Originalquelle
  1. Beschafft ein Unternehmen mit oder ohne bestellten Betrieb Betriebsmittel für den Transport begleiteter Motorfahrzeuge auf Eisenbahnen, so kann der Bund der Gläubigerin eine Bürgschaft gewähren, wenn dies in seinem Interesse ist.
  2. Das Bundesamt für Verkehr regelt die Form und die Bedingungen der Bürgschaften.

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