Beim Bau und Ausbau der Nationalstrassen und bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes1sind die erforderlichen Umweltschutzmassnahmen nach Artikel 25 Bestandteil des Projektes. Bei den Hauptstrassen sind die Kosten dieser Massnahmen mit den Globalbeiträgen abgegolten.
Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgebenden Fassungen (AS 1960 872; 1984 1118; 1986 35,2515; 1987 52; 1988 562; 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101 ) ↩
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