Überlagert die Realisierung von Ausbau- und Unterhaltsvorhaben an Nationalstrassen den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 20061, so gilt für die bis dahin aufgelaufenen Aufwendungen das bisherige Recht.
Die Kosten des Ausbaus von Infrastrukturen, die dem Management und der Kontrolle des alpenquerenden Güterschwerverkehrs dienen, können rückwirkend vollumfänglich durch den Bund übernommen werden.
Für begonnene Bauvorhaben an Hauptstrassen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 noch nicht beendet sind, gilt das bisherige Recht.
Kantone mit Bauvorhaben nach Absatz 3 erhalten Globalbeiträge nach Artikel 13 nur in dem Umfang, wie die Summe der objektgebundenen Beiträge unter dem ihnen zustehenden Globalbeitrag liegt.
Der Bund kann sich an den Kosten der Sozialpläne der Kantone beteiligen, die sich als Folge der veränderten Zuständigkeiten im Bereich der Nationalstrassen ergeben. Die Kantone können bis ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006 entsprechende Gesuche einreichen. Der Bundesrat legt die Beteiligung fest.