725.116.21MinVVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
Die Beiträge der Kantone zur Kompensation der Mehraufwendungen, die dem Bund durch die Aufnahme von Strecken ins Nationalstrassennetz entstehen (Art. 5 MinVG), sind in Anhang 6 aufgeführt.
Die Rechnungsstellung für allfällige verbleibende Kompensationsforderungen des Bundes gegenüber den betroffenen Kantonen (Art. 5 Abs. 3 Bst. b MinVG) erfolgt durch das ASTRA.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.