725.116.21MinVVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
Für die Begleitung und die Finanzkontrolle der dringenden Projekte des Schienenverkehrs und des öffentlichen Verkehrs ist das Bundesamt für Verkehr zuständig.
Die Beiträge und die Modalitäten für dringende Projekte gemäss Artikel 7 Absatz 1 IFG werden vom zuständigen Bundesamt bei Projekten des Strassenverkehrs verfügt beziehungsweise bei Projekten des Schienenverkehrs vereinbart.
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