725.116.21MinVVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
Die für allgemeine Beiträge im Strassenwesen verfügbaren Mittel werden wie folgt auf die Kantone verteilt:
a. 60 Prozent nach der Strassenlänge, und zwar:
1. 30 Prozent nach der Länge der Hauptstrassen,
2. 30 Prozent nach der Länge der Kantons- und der übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen;
b. 40 Prozent nach den Strassenlasten.
Die Berechnung der Anteile der Kantone nach Absatz 1 Buchstabe b erfolgt nach dem Modell in Anhang 5.
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