725.116.22MinLVFederal Council Ordinance01.08.2011Originalquelle
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beiträgen an die Massnahmen nach Artikel 37a Absatz 1 MinVG.
Die Artikel 6, 7, 8, 9, 10 Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für:
die Beiträge an Ausbildungen nach der Verordnung vom 1. Juli 20151über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL);
die Beiträge des Bundes für die An- und Abflugsicherung auf Regionalflugplätzen nach den Artikeln 29 und 30 der Verordnung vom 18. Dezember 19952über den Flugsicherungsdienst.