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Art. 17a

734.25VPeAFederal Council Ordinance01.03.2000Originalquelle
  1. Die Artikel 1b –1d gelten nur für Sachplanverfahren, für welche die Unterlagen nach Artikel 1b Absatz 3 dieser Verordnung nach dem Inkrafttreten dieser Änderung eingereicht werden. Alle anderen Sachplanverfahren werden nach bisherigem Recht weitergeführt.
  2. Das BFE kann auf Antrag der Gesuchstellerin auf Gesuche, die nach dem 1. Juli 2013 eingereicht werden, die Artikel 1b –1d anwenden, sofern sich keine der Stellen und Organisationen nach Artikel 1c Absatz 1 dagegen ausspricht.

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