Ein Vorhaben, das voraussichtlich der Sachplanpflicht unterliegt und dessen Bedarf von der Elektrizitätskommission bestätigt wurde (Art. 22 Abs. 2bisdes Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20071) oder anderweitig nachgewiesen wird, kann als Vororientierung in den Sachplan eingetragen werden.
SR 734.7 ↩
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