734.25VPeAFederal Council Ordinance01.03.2000Originalquelle
Keiner Plangenehmigung bedürfen folgende Änderungen, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind und das Erscheinungsbild der Anlage nicht wesentlich verändert wird:
der Ersatz von Erdseilen durch Erdseile mit integrierten Lichtwellenleitern sowie die Verwendung von Erdseilen zur Durchleitung von Daten der Betriebsinhaberin oder Dritter;
Massnahmen zur Phasen-, Verlust- und Lärmoptimierung von Leitungen;
der Ersatz von Isolatoren durch Isolatoren anderer Bauart;
der Ersatz von Kabeln in bestehenden Rohranlagen durch Kabel anderer Bauart;
der Ersatz von Transformatoren in bestehenden Stationen durch Transformatoren des gleichen Typs;
die Umsetzung von Vorkehren zum Vogelschutz nach Artikel 30 der Leitungsverordnung vom 30. März 19941;
die Erhöhung der Betriebsspannung auf maximal 220 kV sowie das Versetzen oder das Anpassen der Ausleger an bestehenden Masten;
der Ersatz einzelner Masten ausserhalb von Objekten nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19662über den Natur- und Heimatschutz durch Masten mit ähnlichen Dimensionen;
der Ersatz von bestehenden Transformatorenstationen bis zu einer Nennspannung von 36 kV durch Anlagen mit ähnlichen Dimensionen am gleichen Standort innerhalb der Bauzone;
die Erstellung von genügend angepassten Solaranlagen auf Transformatorenstationen bis zu einer Nennspannung von 36 kV.
Die Betriebsinhaberin muss dem Inspektorat Änderungen nach Absatz 1 vor der beabsichtigten Ausführung schriftlich melden. Das Inspektorat teilt ihr innert 20 Tagen nach Eingang der Meldung mit, ob ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.
Die Betriebsinhaberin dokumentiert die ausgeführten Änderungen zuhanden des Inspektorats.