Müssen für eine bestehende, rechtskräftig bewilligte Anlage Rechte erneuert oder zusätzlich erworben werden, ohne dass die Anlage baulich geändert wird, so bestimmt sich das Verfahren ausschliesslich nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 19301über die Enteignung und es bedarf keiner Plangenehmigung.
SR 711 ↩
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