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Art. 17f

734.7StromVGFederal Act15.07.2007Originalquelle
  1. Die Netzbetreiber geben einander, den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, den Bilanzgruppen, der nationalen Netzgesellschaft und der Vollzugsstelle nach Artikel 64 EnG1unmittelbar, unentgeltlich, diskriminierungsfrei und in der notwendigen Qualität alle Daten und Informationen bekannt, soweit dies für eine ordnungsgemässe Elektrizitätsversorgung nötig ist.
  2. Der Zugang der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber zu ihren eigenen Messdaten richtet sich nach Artikel 17a bisAbsätze 4 Buchstabe a, 5 und 6.

Footnotes

  1. SR 730.0

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