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Art. 19

734.7StromVGFederal Act15.07.2007Originalquelle
  1. Die Statuten und deren Änderung müssen vom Bundesrat genehmigt werden.
  2. Der Bundesrat prüft dabei insbesondere, ob die Statuten oder deren Änderung gewährleisten:
    1. die Versorgungssicherheit der Schweiz beziehungsweise der einzelnen Landesteile;
    2. die Unabhängigkeit der Netzgesellschaft; und
    3. den diskriminierungsfreien Netzbetrieb.

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