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Art. 8a

734.7StromVGFederal Act15.07.2007Originalquelle
  1. Die Netzbetreiber, die Erzeuger und die Speicherbetreiber müssen Massnahmen für einen angemessenen Schutz ihrer Anlagen vor Cyberbedrohungen treffen.
  2. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und, sofern zur Sicherstellung der Versorgung notwendig, die Pflicht nach Absatz 1 auf andere Dienstleister im Bereich der Elektrizitätsversorgung ausdehnen.

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