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Art. 9c

734.7StromVGFederal Act15.07.2007Originalquelle
  1. Die Netzbetreiber koordinieren ihre Netzplanung und stellen einander die dafür erforderlichen Informationen unentgeltlich zur Verfügung.
  2. Sie ziehen die betroffenen Kantone sowie die weiteren Betroffenen angemessen in die Planung mit ein.

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