734.722WResVFederal Council Ordinance15.02.2023Originalquelle
Die Netzgesellschaft kann bei einer unmittelbaren Gefährdung, insbesondere einer Gefährdung des stabilen Netzbetriebs, in Abweichung von Artikel 18 Absatz 1 Elektrizität von Anlagen aus den beiden Reserveteilen auch ohne fehlende Markträumung oder ohne Bedarfsmeldung einer Bilanzgruppe abrufen.
Sie kann Elektrizität ausnahmsweise im Rahmen allfälliger internationaler Solidaritätsvereinbarungen abrufen. Für einen Abruf aus einem Reservekraftwerk gilt sinngemäss die Einschränkung von Artikel 11 Absatz 2 in Bezug auf die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und von kantonalen Vorschriften. Die Netzgesellschaft meldet alle Abrufe nach diesem Absatz der ElCom.
Die ElCom kann in Abweichung von Artikel 18 Absatz 1 ausnahmsweise den Abruf aus einem Reservekraftwerk anordnen, um der Wasserkraftreserve zusätzliche Energie zuzuführen. Voraussetzung dafür ist, dass eine grosse Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Wasserkraftreserve ohne diese Massnahme im späteren Verlauf des Winters ihren Zweck als Wasserkraftreserve nicht erfüllen kann.
Die ElCom legt im Einzelfall die zuzuführende Energiemenge, das Vorgehen und die Modalitäten fest. Das Vorgehen kann in einer Ausschreibung, einer Vorhalteverpflichtung eines Betreibers oder einer Verteilung auf mehrere Speicherwasserkraftwerke bestehen. Für die zugeführte Energie ist kein Vorhalteentgelt geschuldet.
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