734.722WResVFederal Council Ordinance15.02.2023Originalquelle
Zur Teilnahme an der Wasserkraftreserve verpflichtet sind die folgenden Akteure (Reserveteilnehmer):
bei Kraftwerken, die nicht als Partnerwerk organisiert sind: die Betreiber;
bei Kraftwerken, die als Partnerwerk organisiert sind: die Teilhaber mit ihrem Anteil am Partnerwerk.
Massgebend für die Pflicht zur Teilnahme sind die Verhältnisse jeweils am 30. April. Bei grenzüberschreitenden Kraftwerken ist nur der Anteil zu berücksichtigen, der staatsvertraglich der Schweiz zugewiesen ist. Der Energieinhalt eines Speichersees bemisst sich über die gesamte Produktionskaskade eines hydraulisch zusammenhängenden und gemeinsam optimierten Kraftwerkkomplexes.
Die Reserveteilnehmer müssen bei ihren Speicherwasserkraftwerken einen Anteil vorhalten, der demjenigen an der gesamten Vorhaltemenge gemäss den Eckwerten der ElCom entspricht. Die ElCom kann die gesamte Vorhaltemenge und damit proportional den Anteil aller Reserveteilnehmer nötigenfalls nachträglich anpassen.
Sie kann die Reserveteilnehmer ausnahmsweise zusätzlich zur Leistungsvorhaltung verpflichten, wenn die Aufrechterhaltung der Stromversorgung dies zwingend erfordert.
Ist die Teilnahmepflicht oder der Umfang umstritten, so erlässt die ElCom eine Verfügung.
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