734.722WResVFederal Council Ordinance15.02.2023Originalquelle
Die ergänzende Reserve wird mit den Betreibern von Reservekraftwerken gebildet, mit denen sich das UVEK im Hinblick auf eine Teilnahme an der Reserve und eine Inbetriebnahme ab dem 15. Februar 2023 geeinigt hat.
Zur Erreichung der Leistung nach Artikel 6 Absatz 1 kann das BFE über Ausschreibungen weitere Betreiber von bestehenden Reservekraftwerken in die ergänzende Reserve aufnehmen. Es kann zusätzlich Ausschreibungen für neue Reservekraftwerke durchführen, damit deren Betreiber später nötigenfalls in die ergänzende Reserve aufgenommen werden können.1
Für den Zuschlag werden insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt:
die Höhe des Verfügbarkeitsentgelts;
die Dauer, bis eine Anlage umgerüstet und einsatzbereit ist;
weitere Kriterien wie die technische Qualität, die Bewilligungsfähigkeit, die Auswirkungen auf die Umwelt, der Standort und die Netzanbindung eines Projekts sowie die Möglichkeit, die Anlage mit erneuerbaren Energieträgern zu betreiben.
Das BFE kann Angebote mit unangemessen hohen Verfügbarkeitsentgelten ausschliessen und die Ausschreibung abbrechen.2
Kommt eine Aufnahme neuer Reservekraftwerke in die Reserve mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht zustande, so erhalten die Projektanten, denen zuvor ein Zuschlag erteilt wurde, Ersatz für die notwendigen Kosten für die Projektierung und die erforderlichen Vorleistungen. Das BFE entscheidet darüber auf Gesuch hin. Behalten die Vorleistungen und die Projektierungsarbeiten für die Projektanten mittelfristig trotz Nichtaufnahme in die Reserve einen Wert, so wird dies beim Ersatz der Kosten angemessen berücksichtigt.3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 834). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 834). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 834). ↩
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