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Art. 81

741.01SVGFederal Act01.10.1959Originalquelle

Wird ein Versicherter der Militärversicherung durch ein Militärfahrzeug verletzt oder getötet, so hat der Bund den Schaden ausschliesslich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19921über die Militärversicherung zu decken.

Footnotes

  1. SR 833.1

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