5 ARV 2: Verordnung vom 6. Mai 19816über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransport- fahrzeugen und schweren Personenwagen.
Nutzfahrzeuge sind Sattelschlepper und Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Gesellschaftswagen, Kleinbusse und Lastwagen.