Die Polizei verhindert die Weiterfahrt, wenn der Führer oder die Führerin:
- nicht den erforderlichen Führerausweis besitzt oder trotz Verweigerung oder Entzug des Ausweises gefahren ist;
- in einem die sichere Führung ausschliessenden Zustand ein Fahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist;
- 1 eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr aufweist;
- 2 eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l oder mehr aufweist, sofern er oder sie dem Verbot nach Artikel 2a Absatz 1 VRV3, unter Alkoholeinfluss zu fahren, untersteht;
- eine Auflage missachtet, die das Sehvermögen betrifft;
- die im Führerausweis eingetragene Beschränkung auf Fahrzeuge missachtet, die der Behinderung oder Körpergrösse angepasst sind;
- ein Fahrzeug führt, das nach Artikel 72 VZV4ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder verkehren darf, wenn Gründe nach Artikel 32 vorliegen.