741.013SKVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
Die Abnahme des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder, das Verbot der Weiterverwendung des Fahrzeugs oder die Sicherstellung sind bei ausländischen Fahrzeugen zulässig, wenn sie sich offensichtlich in einem nicht vorschriftsgemässen Zustand befinden.
Die Abnahme ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ist auch bei deren missbräuchlichen Verwendung zulässig. Artikel 60 Ziffer 4 zweiter Satz der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19591bleibt vorbehalten.
Die nach Absatz 1 angeordneten Massnahmen sind aufzuheben, wenn sich das beanstandete Fahrzeug wieder in vorschriftsgemässem Zustand befindet. Kann der vorschriftsgemässe Zustand nicht wiederhergestellt werden, so annulliert die kantonale Behörde die Ausweise und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder. Sie sendet die Ausweise an die Zulassungsbehörde unter Hinweis auf die Vernichtung oder Entwertung der Kontrollschilder. Der Halter oder die Halterin kann verlangen, dass ihm oder ihr entwertete Kontrollschilder zurückgegeben werden oder die Vernichtung bestätigt wird.