741.013SKVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
Erhält die Polizei Kenntnis von Tatsachen, wie von schwerer Krankheit oder von Süchten, die zur Verweigerung oder zum Entzug des Ausweises führen können, so benachrichtigt sie die für den Strassenverkehr zuständige Behörde des Kantons.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.