Die Polizei meldet festgestellte Widerhandlungen von Führern oder Führerinnen mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten unverzüglich dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten. Dasselbe gilt, wenn nach Artikel 35 Absatz 3 die Weiterfahrt verhindert werden musste. Die Meldung erfolgt unter Angabe des Fahrzeugs und der Personalien des Führers oder der Führerin.