Die Durchführung der Atemalkoholprobe1, die Sicherstellung von Urin, die Feststellungen der Kontrollbehörde, die Anerkennung der Atemalkoholmessungen sowie der Auftrag zur Blutentnahme und Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung des Auftrags (Art. 13 Abs. 3 SKV) sind in einem Protokoll nach Anhang 2 festzuhalten.
1bis. Bei einer Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholmessgerät ist sicherzustellen, dass die Messung der kontrollierten Person zugeordnet werden kann.2
Macht die betroffene Person geltend, nach dem Ereignis Alkohol konsumiert zu haben (Nachtrunk), so ist sie eingehend über die Art der Getränke, die Menge und den Zeitpunkt der Konsumation zu befragen. Allfällige Beweismittel sind sicherzustellen.
Das Protokoll der ärztlichen Untersuchung nach Artikel 15 Absatz 1 SKV richtet sich nach Anhang 3.
Footnotes
Ausdruck gemäss Ziff. I der V des ASTRA vom 30. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2591). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des ASTRA vom 30. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2591). ↩
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