Das ASTRA kann die definitive Anerkennung namentlich dann entziehen, wenn das Laboratorium:
- an einer Eignungsprüfung ohne Begründung nicht teilnimmt;
- eine Eignungsprüfung nicht besteht und die daraufhin verfügten Auflagen nicht innert der angesetzten Frist erfüllt;
- ein Audit verweigert;
- die nach einem Audit verfügten Auflagen nicht innert der angesetzten Frist erfüllt;
- die Anforderungen dieser Verordnung oder der Weisungen des ASTRA nicht erfüllt.