Die ausgefüllte Prüfliste (Prüfbericht) nach Artikel 26 Absatz 3 SKV richtet sich nach den Vorgaben in Anhang 5.
Die Kontrollbescheinigung muss mindestens die Angaben nach den Ziffern 1–5, 7 und 40 des Prüfberichtes in Anhang 5 enthalten und allfällige Beanstandungen aufführen.
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