Atemalkoholtestgeräte, die nach der AAMV1bis zum 31. Dezember 2012 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden dürfen, müssen die Anforderungen nach Artikel 17 Absätze 2 und 3 des bisherigen Rechts2erfüllen.
SR 941.210.4 ↩
AS 2008 2447 ↩
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