741.41VTSFederal Council Ordinance01.10.1995Originalquelle
Transportmotorwagen nach der Verordnung (EU) 2018/8581werden in die Klassen M und N eingeteilt. Transportmotorwagen der Klasse M sind Motorwagen zum Personentransport, diejenigen der Klasse N Motorwagen zum Sachentransport. Sie werden in folgende Klassen eingeteilt:
Klasse M1: Fahrzeuge mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin;
Klasse M2: Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin und mit einem Garantiegewicht von höchstens 5,00 t;
Klasse M3: Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin und mit einem Garantiegewicht von über 5,00 t;
Klasse N1: Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von höchstens 3,50 t;
Klasse N2: Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von über 3,50 t bis höchstens 12,00 t;
Klasse N3: Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von über 12,00 t.
Fahrzeuge der Klasse M oder N, die den Bedingungen von Anhang I Anlage 1 Ziffer 4 der Verordnung (EU) 2018/858 entsprechen, gelten als Geländefahrzeuge. Ihrer Klassenbezeichnung wird der Buchstabe «G» angefügt.2
Motorwagen der Klasse T sind Traktoren mit Rädern nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft konzipiert sind. Sie werden in folgende Klassen eingeteilt:
Klasse T1: Traktoren mit einer Spurweite der dem Führer oder der Führerin am nächsten liegenden Achse von mindestens 1,15 m, einem Leergewicht von mehr als 0,60 t und einer Bodenfreiheit bis 1,00 m;
Klasse T2: Traktoren mit einer Mindestspurweite von weniger als 1,15 m, einem Leergewicht von mehr als 0,60 t und einer Bodenfreiheit bis 0,60 m;
Klasse T3: Traktoren mit einem Leergewicht von höchstens 0,60 t;
Klasse T4: Traktoren mit besonderer Zweckbestimmung der folgenden Unterklassen:
1. Klasse T4.1: Stelzradtraktoren, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen ausgelegt sind, ein überhöhtes Fahrwerk haben und deren Bodenfreiheit in der Arbeitsposition mehr als 1,00 m beträgt,
2. Klasse T4.2: überbreite Traktoren,
3. Klasse T4.3: Traktoren mit geringer Bodenfreiheit und Vierradantrieb, einer oder mehreren Zapfwellen, einem Garantiegewicht von höchstens 10 t und einem Verhältnis zwischen Garantiegewicht und Leergewicht von weniger als 2,5 sowie mit einem Schwerpunkt von weniger als 0,85 m über dem Boden.
Motorwagen der Klasse C sind Traktoren mit Raupen nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft konzipiert sind. Sie werden in dieselben Unterklassen eingeteilt wie Traktoren der Klasse T.
Der Klassenbezeichnung von Traktoren der Klassen T und C wird in Abhängigkeit von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit ein Index angefügt:
«a» für Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h;
«b» für Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
Für die Klasseneinteilung eines Zugfahrzeuges, das zum Ziehen eines Sattelanhängers, eines Starrdeichselanhängers oder eines Zentralachsanhängers bestimmt ist, ist die Sattel- beziehungsweise Stützlast mitzuberücksichtigen.
Footnotes
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 14). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 14). ↩
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