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Art. 120a

741.41VTSFederal Council Ordinance01.10.1995Originalquelle

Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 10 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen der Artikel 118, 119 und 120 folgende Erleichterungen:

  1. 1 Beleuchtungsvorrichtungen müssen nicht fest angebracht sein; ist eine Beleuchtung erforderlich (Art. 41 SVG, Art. 30, 31 und 39 VRV2), so muss mindestens ein von vorn und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht auf der Seite des Verkehrs angebracht sein.
  2. Richtungsblinker sind nicht erforderlich, wenn die Handzeichen zur Richtungsanzeige von vorne und hinten deutlich wahrgenommen werden können.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30).

  2. SR 741.11

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