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Art. 122

741.41VTSFederal Council Ordinance01.10.1995Originalquelle
  1. Bei Gesellschaftswagen muss der Führersitz von den übrigen Sitzen abgetrennt sein. In Fahrzeugen mit Stehplätzen muss dem Führer oder der Führerin während der Fahrt freie Sicht in einem Winkel von je 90° nach rechts und links gesichert sein.1Wo dies aus betrieblichen Gründen nötig ist, sind Schranken oder dergleichen anzubringen.2
  2. Die Zahl der erlaubten Sitz- und Stehplätze ist im Fahrzeug gut sichtbar anzugeben.
  3. 3

Footnotes

  1. Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

  2. Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

  3. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Okt. 1998 (AS 1998 2352).

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