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Art. 126

741.41VTSFederal Council Ordinance01.10.1995Originalquelle
  1. Arbeitsmotorwagen müssen mit einer Betriebs‑, Hilfs- und Feststellbremse und gegebenenfalls mit einer Dauerbremse ausgerüstet sein. Die Bremsanlage kann entweder den Anforderungen des Artikels 103 oder den folgenden Mindestanforderungen entsprechen.
  2. Die Wirkung sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.

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