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Die Anzahl Plätze der Fahrzeuge darf einschliesslich Führer oder Führerin höchstens betragen für:
| Plätze | |
|---|---|
| a. Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 2 | 2 |
| b. dreirädrige Motorfahrzeuge zum Personentransport | 5 |
| c. dreirädrige Motorfahrzeuge zum Sachentransport | 2 |
| d. Leichtmotorfahrzeuge | 2 |
| e. Kleinmotorfahrzeuge zum Personentransport ohne geschlossenen Aufbau | 2 |
| f. Kleinmotorfahrzeuge zum Personentransport ohne geschlossenen Aufbau, aber mit Schutzeinrichtung gegen das Überrollen | 3 |
| g. Kleinmotorfahrzeuge zum Personentransport mit geschlossenem Aufbau | 4 |
| h. Kleinmotorfahrzeuge zum Sachentransport | 2 |
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