Zurück zum Gesetz

Art. 136a

741.41VTSFederal Council Ordinance01.10.1995Originalquelle

Die Anzahl Plätze der Fahrzeuge darf einschliesslich Führer oder Führerin höchstens betragen für:

Plätze
a. Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 22
b. dreirädrige Motorfahrzeuge zum Personentransport5
c. dreirädrige Motorfahrzeuge zum Sachentransport2
d. Leichtmotorfahrzeuge2
e. Kleinmotorfahrzeuge zum Personentransport ohne geschlossenen Aufbau2
f. Kleinmotorfahrzeuge zum Personentransport ohne geschlossenen Aufbau, aber mit Schutzeinrichtung gegen das Überrollen3
g. Kleinmotorfahrzeuge zum Personentransport mit geschlossenem Aufbau4
h. Kleinmotorfahrzeuge zum Sachentransport2

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.