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Art. 157

741.41VTSFederal Council Ordinance01.10.1995Originalquelle
  1. Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge müssen mit einer Betriebs-, einer Hilfs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein.
  2. Die Betriebsbremse muss auf alle Räder wirken. Die Hilfsbremse muss abstufbar sein; sie kann auch als Feststellbremse verwendet werden.
  3. Die Wirksamkeit der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.

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