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Art. 160

741.41VTSFederal Council Ordinance01.10.1995Originalquelle
  1. Motorschlitten müssen mit einer Betriebs- und Feststellbremse ausgerüstet sein. Sie können gemeinsame Übertragungseinrichtungen aufweisen. Die Betätigungseinrichtungen müssen unabhängig sein. Diejenige der Feststellbremse muss mechanisch sein.
  2. Die Wirksamkeit der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.
  3. Für das Haltesystem für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sowie für Fussrasten und Trittbretter von Motorschlitten gilt Artikel 146 Absätze 1 und 2.
  4. Fernlichter , Kontrollschildbeleuchtung und Richtungsblinker sind nicht erforderlich. Zur Diebstahlsicherung genügt eine Schliesskette oder eine andere gleich sichere Schliessvorrichtung.1
  5. Für die Verbindungseinrichtung gilt Artikel 146 Absatz 4.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).

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