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Art. 186

741.41VTSFederal Council Ordinance01.10.1995Originalquelle
  1. Die Achsen der Anhänger müssen gefedert sein.
  2. Dies gilt nicht für:
    1. Längspendelachsen und gleichwertige Konstruktionen;
    2. Anhänger an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;
    3. Anhänger, bei denen die Federung aus betrieblichen Gründen, z. B. wegen häufiger Verwendung im Gelände, hinderlich wäre.

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