741.41VTSFederal Council Ordinance01.10.1995Originalquelle
Für Fahrzeuge nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a, die vor dem 1. Januar 2007 erstmals in Verkehr gesetzt werden, genügt ein analoger Fahrtschreiber.
Einen digitalen Fahrtschreiber benötigen ab dem 1. Januar 2007 Fahrzeuge nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a:1
die erstmals in Verkehr gesetzt werden;
die neu mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet werden müssen; oder
die ab dem 1. Januar 1996 erstmals in Verkehr gesetzt wurden und bei denen das gesamte Fahrtschreibersystem ersetzt wird.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825). ↩
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