741.41VTSFederal Council Ordinance01.10.1995Originalquelle
Bei Personenwagen gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a, die neu und vollständig sind, wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften erbracht mit:
einem ausgefüllten und vom Typengenehmigungs- oder Datenblattinhaber unterzeichneten Prüfungsbericht; oder
einem ausgefüllten und vom Importeur unterzeichneten Prüfungsbericht, der auf einem elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 72b VZV1) beruht.
Bei folgenden Fahrzeugen wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften mit einem ausgefüllten und vom Typengenehmigungs- oder Datenblattinhaber unterzeichneten Prüfungsbericht erbracht:
neue, vollständige leichte Motorwagen, bei denen es sich nicht um einen Personenwagen nach Absatz 1 handelt;
neue, vollständige Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t;
neue, vollständige Motorräder;
neue, vollständige Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeuge.
Das ASTRA kann weitere Fahrzeugarten für die administrative Prüfung vorsehen.