741.41VTSFederal Council Ordinance01.10.1995Originalquelle
Für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3und O4können die in den folgenden Regelungen festgelegten Abmessungen und Gewichte als massgebende technische Parameter verwendet werden, auch wenn sie von den schweizerischen Vorschriften abweichen:1
Richtlinie Nr. 96/53 des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr;
Beim leeren, nur mit dem Fahrzeugführer oder der -führerin besetzten Fahrzeug müssen auf ebener Strasse die Lenkachsen mindestens 20 Prozent des Betriebsgewichts tragen.
Beim leeren, nur mit dem Fahrzeugführer oder der -führerin besetzten Fahrzeug darf das Adhäsionsgewicht nicht weniger als 25 Prozent des Betriebsgewichts des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination betragen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 14). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 (AS 1998 2352). ↩
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