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Art. 87

741.41VTSFederal Council Ordinance01.10.1995Originalquelle
  1. Zur Verhinderung einer widerrechtlichen Verwendung kann ein Fahrzeug mit einer mechanischen, elektrischen oder elektronischen Wegfahrsperre ausgerüstet sein.
  2. Diese muss mindestens eine der drei für die Inbetriebnahme des Motors notwendigen Einrichtungen (Anlassersystem, Treibstoffversorgung oder Zündsystem) sperren können.
  3. Die Aktivierung der Wegfahrsperre darf selbstschärfend (auch zeitverzögert), gleichzeitig mit der Scharfstellung der übrigen Komponenten des FAS oder über einen separaten Schalter (mit oder ohne Schlüssel) erfolgen.
  4. Die Wegfahrsperre muss so abgesichert sein, dass sie nicht aktiviert werden kann, wenn der Motor läuft.

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