(Art. 73 Abs. 5, 78 Abs. 2, 110 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4–6 und c sowie 3 Bst. c,
119 Bst. m, 148 Abs. 2, 178a Abs. 5, 179a Abs. 2 Bst. d, 180 Abs. 3,
193 Abs. 1 Bst. n–p, 216 Abs. 3 und 4, 217 Abs. 3)
| 11 Die Lichter müssen folgende Farben haben: | |
|---|---|
| 111 Nach vorn gerichtete: | |
| Lichter | weiss oder hellgelb |
| Pedal- und Speichenlichter an Fahrrädern und Motorfahrrädern | gelb |
| Rückstrahler im Allgemeinen | weiss |
| Pedal- und Speichenrückstrahler | gelb |
| Richtungsblinker und Warnblinker | gelb |
| 112 Rückwärts gerichtete: | |
| Bremslichter | rot |
| Rückfahrlichter | weiss, hellgelb oder gelb |
| Kontrollschildbeleuchtung | weiss |
| Nebelschlusslichter | rot |
| Pedal- und Speichenlichter an Fahrrädern und Motorfahrrädern | gelb |
| Pedal- und Speichenrückstrahler | gelb |
| Übrige Lichter und Rückstrahler | rot |
| Retroreflektierende Kennzeichnung von Speichen an Fahrrädern und Motorfahrrädern | weiss |
| Richtungsblinker und Warnblinker | rot oder gelb |
| 113 Seitwärts wirkende: | |
| Rückstrahler, Markierlichter sowie Warnlichter an Türen | rot oder gelb |
| Richtungsblinker und mitblinkende Markierlichter | gelb |
| Pedal- und Speichenlichter an Fahrrädern und Motorfahrrädern | gelb |
| Retroreflektierende Kennzeichnung von Reifen, Speichen und Felgen an Fahrrädern und Motorfahrrädern | weiss |
| 114 Arbeitslichter, beleuchtete Strecken- und Fahrzieltafeln | weiss, hellgelb oder gelb |
| 115 Kennlampen für Taxis, Pannenlampen und Notfallkennzeichen für Arztfahrzeuge, Gefahren- lichter sowie Rückstrahler von Fahrradanhängern, sofern sie nicht den Ziffern 111 und 112 entsprechen. | gelb |
| Taxikennlampen dürfen mit Bewilligung der kantonalen Behörde andere Farben (jedoch nicht rot) aufweisen, wenn dies aus Kontrollgründen erforderlich ist. | |
| 116 Blaulicht für vortrittsberechtigte Fahrzeuge | blau |
12 Farbkennwerte
Die Farbe des ausgestrahlten oder reflektierten Lichtes von Einrichtungen richtet sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 48. Für Lichtfarben der Blaulichter und der gelben Gefahrenlichter gelten die Definitionen im UNECE-Reglement Nr. 65.
21 Bei Abblend-, Stand-, Schluss-, Nebellichtern, bei Richtungsblinkern sowie bei Rückstrahlern darf der äusserste Rand der Leuchtfläche seitlich höchstens 0,40 m von den äussersten, festen Teilen des Fahrzeugs entfernt sein.
22 Bei Markier- und Parklichtern, die wegen der Bauart oder Verwendung eines Fahrzeugs nicht an den äussersten Stellen angebracht werden können, darf der äusserste Punkt der Leuchtfläche nicht mehr als 0,40 m vom Fahrzeugrand entfernt sein. Der Abstand von 0,40 m gilt nicht für Markierlichter an land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen. Bei Anhängern darf der äusserste Rand der Leuchtfläche der Standlichter seitlich nicht weiter als 0,15 m von den äussersten, festen Teilen des Fahrzeugs entfernt sein.
23 Der Zwischenraum zwischen den Leuchtflächen der Abblendlichter und derjenige zwischen den Leuchtflächen der Richtungsblinker muss mindestens 0,50 m betragen. Dies gilt nicht für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Seitenwagen , Motorschlitten und für Fahrzeuge der Klassen M1und N1.
231 Beträgt die Fahrzeugbreite nicht mehr als 1,30 m, so muss der Zwischenraum zwischen den Leuchtflächen der Abblendlichter und derjenige zwischen den Leuchtflächen der Richtungsblinker mindestens 0,40 m betragen. Dies gilt nicht für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Seitenwagen , Motorschlitten und für Fahrzeuge der Klassen M1und N1.
232 Bei zweirädrigen Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen mit mehreren Fern- und/oder Abblendlichtern darf der Abstand zwischen den Leuchtflächen der einzelnen Lichter nicht mehr als 0,20 m betragen.
24 Der Zwischenraum zwischen den Leuchtflächen der Richtungsblinker von Motorrädern muss mindestens betragen:
– zwischen den vorderen Blinkern 0,24 m
– zwischen den hinteren Blinkern 0,18 m
25 Für dreirädrige Kleinmotorräder, Leicht‑, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge gilt die Anforderung von Ziffer 21 betreffend den seitlichen Abstand der Schlusslichter nicht. Der Zwischenraum zwischen den Leuchtflächen muss jedoch bei Fahrzeugen mit zwei Hinterrädern mindestens 0,60 m betragen; bis zu einer Fahrzeugbreite von 1,30 m genügt ein Abstand von 0,40 m.
| 31 | Der Abstand des unteren Randes der Leuchtfläche vom Boden muss wenigstens betragen: | |||
|---|---|---|---|---|
| 311 | bei Abblendlichtern | 0,50 m | ||
| 312 | bei Stand‑, Schluss‑, Brems- und Markierlichtern sowie bei Richtungsblinkern | 0,35 m | ||
| bei Schluss- und Bremslichtern von Motorrädern, Leicht‑, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen | 0,25 m | |||
| 313 | bei Nebel- und Nebelschlusslichtern sowie Rückstrahlern | 0,25 m | ||
| 314 | bei Rückfahrlichtern, ausgenommen an Fahrzeugen der Klassen M | 0,25 m | ||
| 32 | Der Abstand des oberen Randes der Leuchtfläche vom Boden darf höchstens betragen: | |||
| 321 | bei Abblend- und Nebellichtern | 1,20 m | ||
| bei Abblend- und Nebellichtern von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, wenn es die Form des Aufbaus erfordert, und bei Abblendlichtern von Geländefahrzeugen der Klasse N | 1,50 m | |||
| 322 | bei Standlichtern, Schlusslichtern, Bremslichtern und Richtungsblinkern sowie bei seitlichen Markierlichtern | 1,50 m | ||
| wenn es die Form des Aufbaus erfordert | 2,10 m | |||
| 322.1 | bei land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen | 1,90 m | ||
| wenn es die Form des Aufbaus erfordert | 2,30 m | |||
| bei Standlichtern | 2,30 m | |||
| 322.2 | bei seitlichen Richtungsblinkern | 2,30 m | ||
| 322.3 | bei Standlichtern an Fahrzeugen der Klassen O | 2,10 m | ||
| 323 | bei Markier-, Gefahren- und Blaulichtern | 4,00 m | ||
| 324 | bei Rückstrahlern | 0,90 m | ||
| wenn es die Form des Aufbaus erfordert | 1,50 m | |||
| 324.1 | Aufgehoben | |||
| 325 | bei Nebelschlusslichtern | 1,00 m | ||
| bei Nebelschlusslichtern von Geländefahrzeugen der Klassen M und N | 1,20 m | |||
| bei Nebelschlusslichtern von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen | 2,10 m | |||
| 326 | bei Rückfahrlichtern, ausgenommen an Fahrzeugen der Klassen M | 1,20 m |
33 Kann bei besonderen Fahrzeugen, namentlich bei Arbeitsmotorwagen, wegen ihrer Bauart oder Verwendung die Höhenvorschrift nicht eingehalten werden, so sind die Lichter und Rückstrahler möglichst nahe an den vorgeschriebenen Stellen anzubringen. 34 Können bei land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen die Vorschriften über die Anbringungshöhe und den seitlichen Abstand der Rückstrahler nicht eingehalten werden, so dürfen 4 Rückstrahler gemäss folgender Anordnung angebracht werden: 341 zwei Rückstrahler, deren oberer Rand der Leuchtfläche sich höchstens 0,90 m über dem Boden befindet und der Abstand zwischen den inneren Rändern mindestens 0,40 m beträgt und 342 zwei Rückstrahler, deren oberer Rand der Leuchtfläche sich höchstens auf einer Höhe von 2,30 müber dem Boden befindet und der äusserste Rand der Leuchtfläche seitlich höchstens 0,40 m von den breitesten Teilen der Fahrzeugkarosserie entfernt ist. 35 Das zusätzliche, nach hinten gerichtete Bremslicht muss symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse fest angebracht sein. Der Abstand des unteren Randes der Leuchtfläche vom Boden muss wenigstens 0,85 m betragen oder sich nicht mehr als 0,15 m unter dem unteren Rand der Heckscheibe befinden. In jedem Fall muss sich der untere Rand des zusätzlichen Bremslichtes über dem oberen Rand der Leuchtfläche der vorgeschriebenen Bremslichter befinden.
Die Fernlichter müssen bei einer Messdistanz von 25 m die Beleuchtungsstärken in LUX (Ix) gemäss nachstehender Tabelle aufweisen. Für Fernlichter an Fahrzeugen, deren Geschwindigkeit 45 km/h nicht übersteigen kann, gelten nur die Höchstwerte.
| Messort | Motorwagen | Motorräder, Leicht‑, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge | ||
|---|---|---|---|---|
| Höchstgeschwindigkeit von: | ||||
| > 30 km/h | ≤ 30 km/h | |||
| – Zentrum des Fernlichtbündels | min. 32* | min. 16* | min. 8* | |
| Höchstgeschwindigkeit von: | ||||
| > 30 km/h | ≤ 30 km/h | |||
| – 1,125 m links und rechts davon | min. 16* | min. 8* | min. 4* | |
| – 2,25 m links und rechts davon | min. 4* | min. 2* | min. 1* | |
| – Höchstwert für alle Fernlichter eines Fahrzeugs zusammen | 480 | 240 | 240 | |
| * Wert für ein Licht |
Bei einer Messdistanz von 25 m muss die Beleuchtungsstärke der Abblend- und Nebellichter in LUX (Ix) innerhalb der Werte gemäss nachstehender Tabelle liegen. Nebellichter müssen den Mindestwert nicht erreichen. Abblendlichter an land- und forstwirtschaftlichen Traktoren sowie an Motorwagen, deren Geschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt, müssen wenigstens 50 Prozent des für Motorwagen vorgeschriebenen Mindestwertes erreichen. Dies gilt nicht für Motorräder, Leicht‑, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge. Die Höchstwerte dürfen nicht überschritten werden.
| Messort | Motorwagen | Motorräder, Leicht‑, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge | |
|---|---|---|---|
| Höchstgeschwindigkeit von: | |||
| > 30 km/h | ≤ 30 km/h | ||
| 0,20 m unter der Hell-Dunkel-Grenze in der Vertikalachse des Scheinwerfers und bis 2,25 m rechts und links davon (bei Lichtern amerikanischer Bauart ohne Abblendkappe: in der Mitte des Lichtflecks und bis 2,25 m rechts und links davon) | min. 2* | min. 1* | min. 0,75* |
| Oberhalb einer Linie, die links der Scheinwerferachse auf der Höhe des Leuchtfadens waagrecht verläuft und nach rechts um 15° ansteigt | max. 1,2* | max. 1,2* | max. 1,2* |
| * Wert für ein Licht |
| Art der Vorrichtung | Lichtstärke in Candela (cd) in der optischen Achse | ||
|---|---|---|---|
| mindestens | höchstens | ||
| Standlichter und nach vorn gerichtete Markier lichter | 4 | 60 | |
| Schlusslichter * sowienach hinten gerichtete Markierlichter | 4 | 12 | |
| Parklichter | |||
| – nach vorne | 2 | 60 | |
| – nach hinten | 2 | 30 | |
| Bremslichter * | |||
| Motorräder, Leicht‑, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge und ihre Anhänger | 40 | 100 | |
| Übrige Fahrzeuge | |||
| – Bremslichter mit einer Lichtstärke | 60 | 185 | |
| – Bremslichter mit zwei Lichtstärken | |||
| bei Tag | 130 | 520 | |
| bei Nacht | 30 | 80 | |
| – 1 zusätzliches Bremslicht | 25 | 80 | |
| – 2 zusätzliche Bremslichter | je 25 | 110 | |
| Richtungsblinker | |||
| Motorräder, Leicht‑, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge | |||
| – gemäss Anordnung II | |||
| nach vorne | 90 | 700 | |
| nach hinten | 50 | 200 | |
| Übrige Fahrzeuge | |||
| – vorn | 175 | 700 | |
| – hinten – mit einer Lichtstärke | 50 | 350 | |
| – mit zwei Lichtstärken | |||
| bei Tag | 175 | 700 | |
| bei Nacht | 40 | 120 | |
| – seitlich | |||
| – gemäss Anordnung I | |||
| nach vorne | 175 | 700 | |
| nach hinten | 50 | 350 | |
| – gemäss Anordnung III | |||
| nach vorn | 175 | 700 | |
| nach hinten | 0,3 | 200 | |
| – gemäss Anordnung IV | 0,3 | 200 | |
| * Sind Schluss- und Bremslichter gleicher Farbe in einer Vorrichtung vereinigt, so muss die Lichtstärke des Bremslichtes fünfmal grösser sein als diejenige des Schlusslichtes. |
Die Rückstrahlwerte von roten Rückstrahlern müssen mindestens den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Werten entsprechen. Die Werte sind in Millicandela pro LUX (mcd/Ix):
| Art des Rückstrahlers | Beobachtungswinkel* | Rückstrahlwerte in mcd/lx bei Anleuchtungswinkeln**von: | |||
|---|---|---|---|---|---|
| vertikal horizontal | 0° 0° | ± 10° 0° | ± 5° ± 20° | ||
| Dreieckige Rückstrahler | 20’ 1°30’ | 450 12 | 200 8 | 150 8 | |
| Übrige Rückstrahler | 20’ 1°30’ | 300 5 | 200 2,8 | 100 2,5 | |
| * Beobachtungswinkel ist der Winkel zwischen dem einfallenden Lichtstrahl und der Beobachtungsrichtung. | |||||
| ** Anleuchtungswinkel ist der Winkel zwischen dem einfallenden Lichtstrahl und der Achse des Rückstrahlers. |
441 Die Rückstrahlwerte von gelben Rückstrahlern müssen gegenüber den roten Rückstrahlern mindestens um Faktor 2,5 höher sein. 442 Die Rückstrahlwerte von farblosen Rückstrahlern müssen gegenüber den roten Rückstrahlern mindestens um Faktor 4 höher sein. 45 Das UVEK kann für die Typengenehmigung der Lichter und Rückstrahler die Erfordernisse einlässlicher festlegen.
Die Richtungsblinker sind gemäss den nachstehenden Abbildungen anzuordnen, unter Einhaltung der darin angegebenen horizontalen Sichtwinkel. Der vertikale Sichtwinkel muss bei allen Fahrzeugarten beidseits der Horizontalebene je 15° betragen. Beträgt die Anbauhöhe weniger als 0,75 m, genügt ein Sichtwinkel von 5° nach unten. Bei zusätzlichen, hoch angeordneten Richtungsblinkern genügt ein Sichtwinkel von 5° nach oben, sofern die Anbauhöhe mindestens 2,10 m beträgt. Bei Ziffer 51 Anordnung V gelten für die mitblinkenden Markierlichter die Sichtwinkel nach den Ziffern 61 und 62. Bei Fahrzeugen, bei denen die Richtungsblinker auf derselben Fahrzeugseite vorn/hinten wechselseitig aufleuchten (Art. 140 Abs. 2), darf die sichtbare leuchtende Fläche der vorderen Richtungsblinker nicht von hinten und die sichtbare leuchtende Fläche der hinteren Richtungsblinker nicht von vorne sichtbar sein.
Anordnung I
| Nur für Fahrzeuge bis 4 m Länge zulässig, die nicht den Klassen M oder N angehören. |
|---|
Anordnung II
| Nur für Fahrzeuge bis 6 m Länge zulässig |
|---|
Anordnung III
| Nur für Fahrzeuge zulässig, die nicht den Klassen M oder N angehören. Distanz der Blinker vom vorderen Fahrzeugrand höchstens 1,80 m |
|---|
Anordnung IV
| Für alle Fahrzeuge zulässig. Distanz der seitlichen Blinker vom vorderen Fahrzeugrand höchstens 2,50 m |
|---|
Anordnung V
| Nur für Fahrzeuge bis 6 m Länge zulässig. Distanz der seitlichen Blinker vom vorderen Fahrzeugrand höchstens 2,50 m. Die leuchtende Fläche der mitblinkenden seitlichen Markierlichter muss mindestens je 12,5 cm2 betragen. |
|---|
Anordnung I …
Anordnung II
| Minimalabstand zwischen den Blinkern vorne 24 cm hinten 18 cm |
|---|
Anordnung I
Anordnung II
| Der Wert von 5° für den toten Winkel der Sichtbarkeit des seitlichen Zusatz-Richtungsblinkers nach hinten ist eine obere Grenze. Dieser Wert kann auf 10° erhöht werden, wenn 5° nicht eingehalten werden können. d ≤ 1,80 m |
|---|
Anordnung III
| Der Wert von 5° für den toten Winkel der Sichtbarkeit des seitlichen Zusatz-Richtungsblinkers nach hinten ist eine obere Grenze. Dieser Wert kann auf 10° erhöht werden, wenn 5° nicht eingehalten werden können. d ≤ 2,60 m |
|---|
Anordnung IV
| Der Wert von 10° für die Sichtbarkeit der vorderen Richtungsblinker nach innen kann bei Fahrzeugen mit einer Breite über alles von nicht mehr als 1,40 m auf 3° verringert werden. |
|---|
Kategorien der Richtungsblinker: Kategorie 1 für vordere Richtungsblinker Kategorie 2 für hintere Richtungsblinker Kategorie 5 für seitliche Zusatz-Richtungsblinker
| . |
|---|
61 Die vertikalen Sichtwinkel müssen bei allen Fahrzeugarten beidseits der Horizontalebene je 15°, bei Nebelschlusslichtern je 5°, bei Markierlichtern 5° nach oben und 20° nach unten betragen. Für Stand‑, Schluss‑, Brems‑, Markier- und Parklichter genügt ein Sichtwinkel von 5° nach unten, wenn die Anbauhöhe weniger als 0,75 m beträgt. Bei zusätzlichen, hoch angeordneten Schluss- und Bremslichtern genügt ein Sichtwinkel von 5° nach oben, sofern die Anbauhöhe mindestens 2,10 m beträgt. Bei seitlichen Markierlichtern, welche mit den Richtungsblinkern mitblinken, müssen die vertikalen Sichtwinkel nach unten und nach oben 10° betragen. 62 Die horizontalen Sichtwinkel müssen bei mitblinkenden seitlichen Markierlichtern der Anordnung V in Ziffer 51 entsprechen. Für vordere und hintere Markierlichter müssen sie lediglich nach aussen 80° betragen. Für die übrigen Beleuchtungsvorrichtungen richten sich die horizontalen Sichtwinkel nach folgenden Anordnungen:
Bei Fahrzeugen der Klassen M1und N1können die horizontalen Sichtwinkel nach aussen auf 45° reduziert werden, wenn vorne bzw. hinten ergänzende seitliche Markierlichter mit einer Leuchtfläche von mindestens je 12,5 cm2angebracht sind. Bei Anhängern muss der innere Sichtwinkel mindestens 5° betragen
711 Zur Einstellung der Lichter wird eine matte, helle, mindestens 1 m breite Kontrollwand verwendet, welche eine Horizontallinie (H) und eine Vertikallinie (V) aufweist, oder ein optisches Einstellgerät, welches das auf einer 10 m entfernten Einstellwand entstehende Bild wiedergeben muss. 712 Das Fahrzeug, dessen Reifen den vorgeschriebenen Druck aufweisen müssen, steht auf ebener Fläche; die Vorderräder müssen geradeaus gerichtet sein. Eine allfällig automatische Nivellierung muss sich vollständig eingestellt haben. 713 Die Horizontallinie der Kontrollwand muss sich auf gleicher Höhe über dem Boden, die Vertikallinie in gleichem seitlichem Abstand von der Fahrzeuglängsachse befinden wie der Glühfaden des zu prüfenden Lichtes. 714 Bei Fahrzeugen, deren Anbau der Beleuchtungseinrichtungen nach anerkannten internationalen Vorschriften genehmigt ist, richtet sich die Einstellung nach diesen Vorschriften.
721 Die Einstellung der Fernlichter ist nur vorzunehmen, wenn sie sich nicht zwangsläufig aus der Einstellung des Abblendlichtes ergibt, d. h. – bei separaten Fernlichtern: in der Höhe und nach den Seiten; – bei Fernlichtern, die mit symmetrischen Abblendlichtern vereinigt sind: nur nach den Seiten. 722 Die Mitte des Fernlichtbündels muss auf der Vertikallinie und, bei 7,50 m entfernter Einstellwand, 5 Prozent tiefer liegen als die Horizontallinie.
731 Belastung des Fahrzeugs und Abstand der Einstellwand richten sich nach folgender Tabelle:
| Fahrzeugart | Belastung | Distanz der Einstellwand | |
|---|---|---|---|
| europäische Abblendlichter und Nebellichter | amerikanische Abblendlichter | ||
| Personenwagen mit Verstelleinrichtung | leer | 5,00 m | 7,50 m |
| Personenwagen ohne Verstelleinrichtung | 1 Person auf dem hinteren Sitz | 5,00 m | 7,50 m |
| Gesellschaftswagen und Kleinbusse | leer | 5,00 m | 7,50 m |
| Liefer- und Lastwagen mit Verstelleinrichtung | leer | 5,00 m | 7,50 m |
| Liefer- und Lastwagen ohne Verstelleinrichtung | vollbeladen leer | 5,00 m 3,00 m | 7,50 m 5,00 m |
| Traktoren | mit vollbeladenem Zentralanhänger in den übrigen Fällen | 5,00 m 3,00 m | 7,50 m 5,00 m |
| Motorräder | 1 Person je Sitz | 6,00 m | 9,00 m |
| Motorfahrzeuge mit Beleuchtung bis 30 m nach Art. 119 Bst. k | 3,00 m |
731.1 Wegen des geringen Abstandes der Einstellwand kann die Hell-Dunkel-Grenze in der Mitte eine Wölbung aufweisen, weshalb namentlich auf den seitlichen Verlauf der Hell-Dunkel-Grenze abzustellen ist. 731.2 Bei verstellbaren Lichtern ist der obere Anschlag so zu fixieren, dass die erforderliche Neigung der Abblendlichter gewährleistet ist, wenn das Fahrzeug vorn voll und hinten nicht belastet wird. 731.3 Aus Zweckmässigkeitsgründen kann ein einheitlicher Abstand der Einstellwand gewählt werden; er darf nicht weniger als 5,00 m betragen. Die Differenz zwischen der Hell-Dunkel-Grenze und der Horizontallinie ist umzurechnen, so dass die erforderliche Neigung der Lichter gewährleistet ist. 732 Die Hell-Dunkel-Grenze der symmetrischen Abblendlichter, der Nebel- und Kurvenlichter, der waagrechte Teil der Hell-Dunkel-Grenze der asymmetrischen europäischen Abblendlichter und der obere Rand des Lichtflecks amerikanischer Abblendlichter müssen 10 Prozent tiefer liegen als die Horizontallinie. Bei Nebellichtern, die auf einer Höhe von weniger als 1 m angebracht sind, ist auch eine Neigung des Lichtbündels von 2 Prozent zulässig. 733 Die seitliche Einstellung erfolgt bei symmetrischen Abblendlichtern anhand des Fernlichtes. Bei asymmetrischen europäischen Abblendlichtern muss der Scheitelpunkt der Hell-Dunkel-Grenze auf der Vertikallinie liegen, bei asymmetrischen amerikanischen Abblendlichtern muss der Lichtfleck rechts auf der Vertikallinie liegen. Bei Nebel- und schwenkbaren Fernlichtern muss die Mitte des Lichtbündels auf der Vertikallinie liegen.
Die Mitte des Lichtbündels muss auf der 7,50 m entfernten Einstellwand 50 Prozent der Höhe des Lichtfadens über Boden unter der Horizontallinie liegen.
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