(Art. 112 Abs. 6)
11 Die Kamera-Monitor-Systeme müssen aus mindestens zwei Seitenblick-Kameras und mindestens einem Monitor bestehen. 12 Die horizontalen Öffnungswinkel aller linken und aller rechten Seitenblick-Kameras müssen je 50–70° betragen. 13 Die Bilder müssen verzögerungsfrei auf die Monitore übertragen werden. 14 Eine Fehlfunktion, Störung oder sonstige Beeinträchtigung des Systems muss für den Führer oder die Führerin leicht erkennbar sein. 15 Die Bilder der linken und der rechten Seite müssen in der Standardeinstellung gleichzeitig angezeigt werden. 151 Bei der Verwendung eines einzelnen Monitors müssen die Bilder der linken und der rechten Seite auf dem Monitor eindeutig zugeordnet sein. 16 Die Bilder müssen eine diagonale Grösse von mindestens 4,5 Zoll aufweisen. 17 Die Bilder müssen in ausreichender Auflösung dargestellt sein. 171 Ein Objekt mit einer Frontfläche von 1,80 m Höhe und 0,60 m Breite, das 70 m entfernt ist, muss auf einem Monitor-Bild erkennbar und mindestens 3 mm hoch sein. 18 Die Helligkeit der Monitore muss einstellbar sein. 181 Blendungen auf den Monitoren müssen wirksam verhindert werden. 182 Die Seitenblick-Kameras müssen auch bei grellem Sonnenlicht in der Lage sein, Bilder zu erzeugen.
21 Alle Komponenten müssen gegen das Eindringen von Wasser und Staub geschützt sein.
22 Die Komponenten und ihre Einstellung sowie die Leitungsverbindungen müssen den im Betrieb auftretenden Erschütterungen standhalten.
23 Die Kamera-Monitor-Systeme müssen im Temperaturbereich zwischen
–20 °C und +65 °C funktionieren.
24 Die Kameralinsen oder Deckscheiben müssen aus Materialien bestehen, die stets klar bleiben.
Eine Anleitung muss leicht verständliche und klare Angaben und Anweisungen enthalten betreffend die notwendigen Systemvoraussetzungen, die Installation, die Wartung und den Hersteller oder die Herstellerin des Systems (Art. 41 Abs. 1).
41 Kamera-Monitor-Systeme nach ISO 16505, 2015, Strassenfahrzeuge – Ergonomie und Leistungsaspekte für Kamera Monitorsysteme – Anforderungen und Prüfprozeduren, welche die Anforderungen an Einrichtungen für indirekte Sicht auf der Fahrerseite nach Klasse II des UNECE-Reglements Nr. 46 erfüllen, sind zulässig, wenn eine Installations- und Betriebsanleitung nach Ziffer 3 vorhanden ist. 42 Konformitätsbewertungen nach nationalen Normen ausländischer Staaten können anerkannt werden, wenn die Anforderungen den Vorschriften in den Ziffern 1 und 2 mindestens gleichwertig sind und eine Installations- und Betriebsanleitung nach Ziffer 3 vorhanden ist; der Nachweis der Gleichwertigkeit ist vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin zu erbringen.
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