741.58IVZVFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
Das ASTRA erfasst die Daten zu den Fahrerkarten und zu den Unternehmenskarten nach Anhang 2 Ziffern 21 und 23 sowie Änderungen dieser Daten im IVZ.
Die kantonal zuständigen Behörden (Art. 23 Abs. 1 der Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19951, ARV 1) übermitteln dem IVZ die Daten zu den Kontrollkarten nach Anhang 2 Ziffer 24 sowie Änderungen dieser Daten.
Das BAZG übermittelt dem IVZ die Daten zu den Werkstattkarten nach Anhang 2 Ziffer 22 sowie Änderungen dieser Daten.