Für die Unternehmungen, die gefährliche Güter befördern, verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen, gelten für die Ernennung, die Aufgaben, die Ausbildung und die Prüfung der Gefahrgutbeauftragten zusätzlich die Bestimmungen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) vom 15. Juni 20011.
SR 741.622 ↩
0 commentaries
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.