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Kommentare: Art. 19a | Omnilex
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KPFV · Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur
Art. 19a
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742.120
KPFV
Federal Council Ordinance
01.01.2016
Originalquelle
Das Netznutzungskonzept legt für einen Ausbauschritt die geplante Trassennutzung pro Modellstunde fest.
Es kann festlegen, dass ausgewählte Trassen wechselweise durch verschiedene Verkehrsarten genutzt werden können.
Es hält Kapazitäten für nicht längerfristig planbaren Verkehr frei.
Es unterscheidet die Trassennutzung durch folgende Verkehrsarten:
Personenfernverkehr;
regionaler Personenverkehr;
Gütertransport;
weitere Verkehrsarten, insbesondere den Transport begleiteter Motorfahrzeuge (Autoverlad).
Es kann zusätzlich streckenspezifische Angaben enthalten, die für die Nutzung einer Trasse von Bedeutung sind.
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