742.120KPFVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Ergeben sich während der Geltungsdauer einer Umsetzungsvereinbarung wesentliche Abweichungen von den zugrunde gelegten Annahmen oder den Zielvorgaben, so nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen zur Anpassung der Umsetzungsvereinbarung auf.
Geringfügige Abweichungen vom Vorgehen, von der Organisation oder den technischen Regelungen der Umsetzungsvereinbarung (Art. 33 Abs. 2 Bst. d–f) können durch das BAV mit den Infrastrukturbetreiberinnen oder den Erstellergesellschaften vereinbart werden.
Änderungen der Umsetzungsvereinbarung sind schriftlich festzulegen.
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